Das ostdeutsche Ampelmännchen
Mit einem einzigen Logo hat Markus
Heckhausen ein Unternehmen mit Millionenumsatz
aufgebaut: Sein Glück ist der ostdeutsche Ampelmann.
Seit 14 Jahren bestimmt er sein Leben - und ist zur
zentralen Figur einer ganzen Produktreihe geworden:
Ein Artikel der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung über die Berliner Ampelmann GmbH inspirierte
den Markenblog zu einer Kurzrecherche des
Markenportfolios der Ampelmann GmbH. Danach hält das
Unternehmen gegenwärtig deutlich über hundert Marken
mit verschiedensten Darstellungen und Varianten des
Ampelmännches, darunter auch eine 3D Marke und ein
Ampelmädchen.
(Quelle: www.faz.net)
BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans
Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das
Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit
des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.
Zum
Sachverhalt: Das
Wort-/Bildzeichen
ist am 25. September 2008 zur
Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für Waren der
Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, Verpackungsbehälter und
Verpackungsmaterial) angemeldet worden.
Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16 wegen
fehlender Unterscheidungskraft und
Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das
angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein
geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortfolge
bestehe, den in Rede stehenden Waren eine beschreibende
und/oder werblich anpreisende Aussage
zuordne.
BGH, I ZR 92/08: DDR-Logo
Urteil vom 14.01.2010, siehe auch
Pressemitteilung 10/10 vom 15.01.2010
Amtliche Leitsätze:
a) Auf der
Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole
ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und
deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur
als dekoratives Element und nicht als
Produktkennzeichen auf.
b)
Eine durch eine
Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr
entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener
Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a
MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
EuGH zu den Schranken des Patentschutzes bei Gensequenzen
Case C-428/08 - REFERENCE for a preliminary
ruling under Article 234 EC from the
Rechtbank’s‑Gravenhage (Netherlands)
Ist eine Gensequenz Gegenstand eines Patents, erstreckt
sich der Patentschutz nicht auf Material, in dem die
Gensequenz ihre Funktion, für die sie patentiert wurde,
nicht ausführen kann.
(Vorstehende
Aussage ist kein Entscheidungstenor (!), sondern meine
persönliche verallgemeinernde Interpretation des
Entscheidunginhalts)
Monsanto ist Inhaber des Europäische Patents
EP 0 546 090, dass Glyophosat-tolerante
5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat Synthasen (EPSPS)
betrifft und u.a. in den Niederlanden validiert ist.
Glyophosat ist ein nicht-selektiv wirkendes Herbizid,
dass EPSPS der Klasse I inhibiert, was den Tod der
behandelten Pflanzen zur Folge hat und von Monsanto
unter dem Markennamen 'Roundup' vermarktet wird.
Pflanzen jedoch, die die patentgemäßen Enzyme
enthalten, überleben die Roundup-Behandlung schadlos.
Monsanto hat die entsprechenden Gene in eine
Soja-Pflanze überführt und vermarktet diese als RR
(Roundup-Ready) Soja.
Mitteilung des EPA vom 29.06.2010 zu Regel 161 EPÜ
Das EPA stellt mit Mitteilung vom 29.06.2010 klar, dass eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ keinen Bescheid im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ (siehe hier) darstellt.
Mehr lesenBGH, I ZR 88/08: Opel-Blitz II
Urteil von 14.01.2010.
Pressemitteilung 9/2010 vom 15.01.2010
hier.
In seiner am 29.06.2010 veröffentlichten
Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus,
dass die Benutzung des Opel-Blitzes (eingetragen als
Bildmarke u.a. für Spielzeug, Nr. 1157264) auf einem
Spielzeugauto die Funktionen der Marke, insbesondere
deren Herkunftsfunktion, nicht beeinträchtigt. Die
angesprochenen Verbraucher verstünden das auf dem
Modellauto angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als
Abbildungsdetail der Wirklichkeit und sähen darin
keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen
versehenen Modellautos. Folglich liege keine
Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG vor.
Aschewolken über Europa erstrecken Fristen
Wie das Europäische Patentamt am 03. Mai 2010 mitteilte, hat die durch den Vulkanausbruch auf Island verursachte Aschewolke zu so wesentlichen Beeinträchtigungen der Post- und Zustelldienste in der Zeit zwischen 15. bis 28. April 2010 geführt, dass sich gegenüber dem EPA einzuhaltende Fristen, die zwischen dem 15. und 28. April 2010 abgelaufen wären, nach Regel 134 (2) EPÜ für alle Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter auf den 29. April 2010 erstrecken. Bezüglich der im PCT vorgesehenen Fristen werden Anmelder auf Regel 82 PCT hingewiesen. Weitere Informationen hier.