Patent
Patente werden für technische Erfindungen erteilt. Ein Patent gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Benutzung seiner Erfindung zu gewerblichen Zwecken zu verbieten. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte Forschungsprivileg. Das Patent hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren.
Patentierungsvoraussetzungen
Ein Patent wird nur erteilt für eine technische Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und die gewerblich anwendbar ist.Einige "Erfindungskategorien" sind zudem von vornherein von der Patentierbarkeit ausgenommen.
Nicht patentierbar
Grundsätzlich nicht patentfähig sind u.a. bloße Entdeckungen, der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Ent-deckung eines seiner Bestandteile, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für Spiele und gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten, die Wiedergabe von Informationen sowie ästhetische Formschöpfungen (diese sind jedoch dem Geschmacksmusterschutz zugänglich).
Patente werden weiterhin nicht erteilt für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, insbesondere nicht für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen oder die Verwendung von menschlichen Embryonen. Pflanzensorten und Tierrassen, im wesentlichen bio-logische Züchtungsverfahren sowie Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren sind ebenfalls von der Patentierbarkeit ausgenommen.
Technische Erfindung
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Eine Erfindung ist regelmäßig dann patentfähig, wenn sie die Lösung einer technischen Aufgabe mit technischen Mitteln betrifft.
Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung öffentlich vorbekannt waren.
Wichtig: auch die eigene Vorveröffentlichung nimmt der Erfindung in aller Regel die Neuheit; die Erfindung ist dann nicht mehr patentfähig. Deshalb darf eine Erfindung vor ihrer Anmeldung zum Patent keinesfalls offenbart werden, weder schriftlich noch mündlich noch durch Präsentation oder Zurschaustellen.
Erfinderische Tätigkeit
Über die reine Neuheit hinaus muss sich eine Erfindung auch noch in erfinderischer Weise vom Stand der Technik abgrenzen. Die erfinderische Tätigkeit ist dabei als Rechtsbegriff zu verstehen: geprüft wird gegen den gesamten vorbekannten Stand der Technik, unabhängig davon, ob der Erfinder diesen persönlich kannte oder nicht. Inwieweit erfinderische Tätigkeit vorliegt oder die Erfindung sich in naheliegender (und damit nicht patentfähiger) Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist in Grenzfällen auch für den Patentprüfer schwer zu beurteilen. Gute Argumente pro erfinderische Tätigkeit können hier über die Erteilung oder Zurückweisung der Anmeldung entscheiden.
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