EuGH zu den Schranken des Patentschutzes bei Gensequenzen
Case C-428/08 - REFERENCE for a preliminary
ruling under Article 234 EC from the
Rechtbank’s‑Gravenhage (Netherlands)
Ist eine Gensequenz Gegenstand eines Patents,
erstreckt sich der Patentschutz nicht auf Material,
in dem die Gensequenz ihre Funktion, für die sie
patentiert wurde, nicht ausführen kann.
(Vorstehende Aussage ist kein
Entscheidungstenor (!), sondern meine persönliche
verallgemeinernde Interpretation des
Entscheidunginhalts)
Monsanto ist Inhaber des Europäische Patents
EP 0 546 090, dass Glyophosat-tolerante
5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat Synthasen (EPSPS)
betrifft und u.a. in den Niederlanden validiert
ist.
Glyophosat ist ein nicht-selektiv wirkendes Herbizid,
dass EPSPS der Klasse I inhibiert, was den Tod der
behandelten Pflanzen zur Folge hat und von Monsanto
unter dem Markennamen 'Roundup' vermarktet wird.
Pflanzen jedoch, die die patentgemäßen Enzyme
enthalten, überleben die Roundup-Behandlung schadlos.
Monsanto hat die entsprechenden Gene in eine
Soja-Pflanze überführt und vermarktet diese als RR
(Roundup-Ready) Soja.
Mitteilung des EPA vom 29.06.2010 zu Regel 161 EPÜ
Das EPA stellt mit Mitteilung vom 29.06.2010 klar, dass eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ keinen Bescheid im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ (siehe hier) darstellt.
Mehr lesenAschewolken über Europa erstrecken Fristen
Wie das Europäische Patentamt am 03. Mai 2010 mitteilte, hat die durch den Vulkanausbruch auf Island verursachte Aschewolke zu so wesentlichen Beeinträchtigungen der Post- und Zustelldienste in der Zeit zwischen 15. bis 28. April 2010 geführt, dass sich gegenüber dem EPA einzuhaltende Fristen, die zwischen dem 15. und 28. April 2010 abgelaufen wären, nach Regel 134 (2) EPÜ für alle Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter auf den 29. April 2010 erstrecken. Bezüglich der im PCT vorgesehenen Fristen werden Anmelder auf Regel 82 PCT hingewiesen. Weitere Informationen hier.
Albanien Mitglied des Europäischen Patentüber-einkommens
Albanien ist mit Wirkung zum 01.
Mai 2010 Vertragsstaat des Europäischen
Patentübereinkommens. Damit umfasst das EPÜ derzeit
37 Mitgliedstaaten.
Änderungen im EPÜ mit Wirkung zum 01.04.2010
Mit Wirkung zum 1. April 2010 wird
die Ausführungsordnung zum EPÜ geändert. Die in der
Praxis wichtigste Änderung betrifft die Einführung
einer zeitlichen Beschränkung für die Vornahme von
Teilanmeldungen. Gemäß neuer Regel 36(1) kann eine
Teilanmeldung für eine frühere anhängige Anmeldung
(Stammanmeldung) eigereicht werden, wenn sie:
a) vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem
ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der
frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein
Bescheid ergangen ist, oder