BGH, I ZR 88/08: Opel-Blitz II
Urteil von 14.01.2010.
Pressemitteilung 9/2010 vom 15.01.2010
hier.
In seiner am 29.06.2010 veröffentlichten
Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus,
dass die Benutzung des Opel-Blitzes (eingetragen
als Bildmarke u.a. für Spielzeug, Nr. 1157264) auf
einem Spielzeugauto die Funktionen der Marke,
insbesondere deren Herkunftsfunktion, nicht
beeinträchtigt. Die angesprochenen Verbraucher
verstünden das auf dem Modellauto angebrachte
Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der
Wirklichkeit und sähen darin keinen Hinweis auf
die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen
Modellautos. Folglich liege keine
Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG vor.
Amtlicher
Leitsatz: Im
Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf
Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an,
soweit sie für Waren oder Dienstleistungen
eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen
identisch sind, für die das angegriffene Zeichen
benutzt wird.
Aus der
Urteilsbegründung: Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) ist -
soweit eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in
Rede steht - nur erfüllt, wenn die Herkunftsfunktion
in Bezug auf die identischen Waren oder
Dienstleistungen beeinträchtigt ist oder sein kann.
... Es ist daher im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG unbeachtlich, ob die angesprochenen
Verbraucher in dem auf dem Modellauto angebrachten
Zeichen die für Kraftfahrzeuge eingetragene und
verwendete Marke der Klägerin sehen. Maßgeblich ist
vielmehr, ob die Verbraucher in dem Zeichen einen
Hinweis auf die Herkunft der Modellautos selbst sehen
(Anm: Dies verneinten die Instanzgerichte; der
Bundesgerichtshof schloss sich dieser Beurteilung in
seinem Urteil an).