EuGH zu den Schranken des Patentschutzes bei Gensequenzen
Case C-428/08 - REFERENCE for a preliminary
ruling under Article 234 EC from the
Rechtbank’s‑Gravenhage (Netherlands)
Ist eine Gensequenz Gegenstand eines Patents,
erstreckt sich der Patentschutz nicht auf Material,
in dem die Gensequenz ihre Funktion, für die sie
patentiert wurde, nicht ausführen kann.
(Vorstehende Aussage ist kein
Entscheidungstenor (!), sondern meine persönliche
verallgemeinernde Interpretation des
Entscheidunginhalts)
Monsanto ist Inhaber des Europäische Patents
EP 0 546 090, dass Glyophosat-tolerante
5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat Synthasen (EPSPS)
betrifft und u.a. in den Niederlanden validiert
ist.
Glyophosat ist ein nicht-selektiv wirkendes Herbizid,
dass EPSPS der Klasse I inhibiert, was den Tod der
behandelten Pflanzen zur Folge hat und von Monsanto
unter dem Markennamen 'Roundup' vermarktet wird.
Pflanzen jedoch, die die patentgemäßen Enzyme
enthalten, überleben die Roundup-Behandlung schadlos.
Monsanto hat die entsprechenden Gene in eine
Soja-Pflanze überführt und vermarktet diese als RR
(Roundup-Ready) Soja.