Änderungen im EPÜ mit Wirkung zum 01.04.2010
Mit Wirkung zum 1. April 2010 wird
die Ausführungsordnung zum EPÜ geändert. Die in der
Praxis wichtigste Änderung betrifft die Einführung
einer zeitlichen Beschränkung für die Vornahme von
Teilanmeldungen. Gemäß neuer Regel 36(1) kann eine
Teilanmeldung für eine frühere anhängige Anmeldung
(Stammanmeldung) eigereicht werden, wenn sie:
a) vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem
ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der
frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein
Bescheid ergangen ist, oder