Das ostdeutsche Ampelmännchen

Mit einem einzigen Logo hat Markus Heckhausen ein Unternehmen mit Millionenumsatz aufgebaut: Sein Glück ist der ostdeutsche Ampelmann. Seit 14 Jahren bestimmt er sein Leben - und ist zur zentralen Figur einer ganzen Produktreihe geworden:
Ein
Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über die Berliner Ampelmann GmbH inspirierte den Markenblog zu einer Kurzrecherche des Markenportfolios der Ampelmann GmbH. Danach hält das Unternehmen gegenwärtig deutlich über hundert Marken mit verschiedensten Darstellungen und Varianten des Ampelmännches, darunter auch eine 3D Marke und ein Ampelmädchen.

Ampelmann

(Quelle: www.faz.net)

BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans

Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.

Zum Sachverhalt: Das Wort-/Bildzeichen

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ist am 25. September 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.

Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage zuordne.

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BGH, I ZR 92/08: DDR-Logo

Urteil vom 14.01.2010, siehe auch Pressemitteilung 10/10 vom 15.01.2010

Amtliche Leitsätze:
a)
Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.

b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.

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BGH, I ZR 88/08: Opel-Blitz II

Urteil von 14.01.2010. Pressemitteilung 9/2010 vom 15.01.2010 hier.

In seiner am 29.06.2010 veröffentlichten
Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Benutzung des Opel-Blitzes (eingetragen als Bildmarke u.a. für Spielzeug, Nr. 1157264) auf einem Spielzeugauto die Funktionen der Marke, insbesondere deren Herkunftsfunktion, nicht beeinträchtigt. Die angesprochenen Verbraucher verstünden das auf dem Modellauto angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit und sähen darin keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos. Folglich liege keine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

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