Das ostdeutsche Ampelmännchen
Mit einem einzigen Logo hat Markus
Heckhausen ein Unternehmen mit Millionenumsatz
aufgebaut: Sein Glück ist der ostdeutsche Ampelmann.
Seit 14 Jahren bestimmt er sein Leben - und ist zur
zentralen Figur einer ganzen Produktreihe geworden:
Ein Artikel der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung über die Berliner Ampelmann GmbH
inspirierte den Markenblog zu einer Kurzrecherche des
Markenportfolios der Ampelmann GmbH. Danach hält
das Unternehmen gegenwärtig deutlich über hundert
Marken mit verschiedensten Darstellungen und
Varianten des Ampelmännches, darunter auch eine 3D
Marke und ein Ampelmädchen.
(Quelle: www.faz.net)
BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans
Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das
Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit
des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.
Zum
Sachverhalt: Das
Wort-/Bildzeichen
ist am 25. September 2008 zur
Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für
Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton)
und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter
und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.
Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16
wegen fehlender Unterscheidungskraft und
Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das
angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein
geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen
Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine
beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage
zuordne.
BGH, I ZR 92/08: DDR-Logo
Urteil vom 14.01.2010, siehe auch
Pressemitteilung 10/10 vom 15.01.2010
Amtliche
Leitsätze:
a) Auf der
Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte
Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung
"DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr
regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als
Produktkennzeichen auf.
b)
Eine durch eine
Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr
entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen
unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft
Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als
zurückgenommen gilt.
BGH, I ZR 88/08: Opel-Blitz II
Urteil von 14.01.2010.
Pressemitteilung 9/2010 vom 15.01.2010
hier.
In seiner am 29.06.2010 veröffentlichten
Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus,
dass die Benutzung des Opel-Blitzes (eingetragen
als Bildmarke u.a. für Spielzeug, Nr. 1157264) auf
einem Spielzeugauto die Funktionen der Marke,
insbesondere deren Herkunftsfunktion, nicht
beeinträchtigt. Die angesprochenen Verbraucher
verstünden das auf dem Modellauto angebrachte
Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der
Wirklichkeit und sähen darin keinen Hinweis auf
die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen
Modellautos. Folglich liege keine
Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG vor.