BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans
Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das
Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit
des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.
Zum
Sachverhalt: Das
Wort-/Bildzeichen
ist am 25. September 2008 zur
Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für
Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton)
und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter
und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.
Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16
wegen fehlender Unterscheidungskraft und
Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das
angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein
geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen
Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine
beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage
zuordne.