Mitteilung des EPA vom 29.06.2010 zu Regel 161 EPÜ

Das EPA stellt mit Mitteilung vom 29.06.2010 klar, dass eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ keinen Bescheid im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ (siehe hier) darstellt.


Hierzu führt das EPA aus:
1. Unter einem "Bescheid" im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ, welcher - soweit es sich um den ersten Bescheid der Prüfungsabteilung handelt bzw. die Prüfungsabteilung mit diesem Bescheid zum ersten Mal einen Uneinheitlichkeitseinwand erhebt - die Frist für die freiwillige bzw. obligatorische Teilung in Gang setzt, ist eine substantielle Mitteilung zu verstehen, welche die Ansicht der Prüfungsabteilung darlegt, ob die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügt. ...
2. Eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ (sowohl in der geänderten als auch in der bis zum 31. März 2010 gültigen Fassung) ist - auch soweit diese in Übereinstimmung mit Regel 10 EPÜ im Namen der Prüfungsabteilung ergeht - kein substantieller Bescheid im Sinne der Regel 36 (1) EPÜ und löst daher nicht die Frist für die freiwillige oder obligatorische Einreichung von Teilanmeldungen aus (Anm: Die Richtlinien für die Prüfung (Guidelines for examination) enthalten eine abschlieβende Liste der Ereignisse, mit deren Eintritt die Frist für die freiwillige Teilung zu laufen beginnt, vgl. Richtlinien A-IV, 1.1.1.2).