Mitteilung des EPA vom 29.06.2010 zu Regel 161 EPÜ
Das EPA stellt mit Mitteilung vom 29.06.2010 klar, dass eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ keinen Bescheid im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ (siehe hier) darstellt.
Hierzu führt das
EPA aus:
1. Unter einem "Bescheid" im Sinne der geänderten
Regel 36 (1) EPÜ, welcher - soweit es sich um den
ersten Bescheid der Prüfungsabteilung handelt bzw.
die Prüfungsabteilung mit diesem Bescheid zum ersten
Mal einen Uneinheitlichkeitseinwand erhebt - die
Frist für die freiwillige bzw. obligatorische Teilung
in Gang setzt, ist eine substantielle Mitteilung zu
verstehen, welche die Ansicht der Prüfungsabteilung
darlegt, ob die Anmeldung oder die Erfindung, die sie
zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ
genügt. ...
2. Eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ (sowohl in der
geänderten als auch in der bis zum 31. März 2010
gültigen Fassung) ist - auch soweit diese in
Übereinstimmung mit Regel 10 EPÜ im Namen der
Prüfungsabteilung ergeht - kein substantieller
Bescheid im Sinne der Regel 36 (1) EPÜ und löst daher
nicht die Frist für die freiwillige oder
obligatorische Einreichung von Teilanmeldungen aus
(Anm: Die Richtlinien für die Prüfung (Guidelines for
examination) enthalten eine abschlieβende Liste
der Ereignisse, mit deren Eintritt die Frist für die
freiwillige Teilung zu laufen beginnt, vgl.
Richtlinien A-IV, 1.1.1.2).