BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans

Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.

Zum Sachverhalt: Das Wort-/Bildzeichen

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ist am 25. September 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.

Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage zuordne.



Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des DPMA vom 18. November 2009 aufzuheben.

Das Bundespatentgericht hält die Beschwerde der Anmelderin für begründet.

Dazu das BPatG: Grundsätzlich sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) von den gleichen Anforderungen auszugehen, die auch an die Eintragungsfähigkeit anderer Wortmarken gestellt würden.
Die Wortfolge “SCHÜTZT WAS GUT IST” genüge demnach den Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die angemeldeten Waren; sie sei aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze sei sie in Bezug auf die beanspruchten Waren entgegen der Ansicht der Markenstelle mehrdeutig und rege zum Nachdenken an.
Die Wortfolge sei für die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar grundsätzlich verständlich, aber durch ihre Mehrdeutigkeit weise sie die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden....Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnehme, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, könne dem angemeldeten Slogan daher in Bezug auf die Waren der Klassen 16 und 20 kein eindeutiger Begriffsinhalt entnommen werden. Der Sinngehalt der Aussage bleibe vielmehr interpretationsbedürftig.