BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans
Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das
Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit
des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.
Zum
Sachverhalt: Das
Wort-/Bildzeichen
ist am 25. September 2008 zur
Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für
Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton)
und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter
und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.
Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16
wegen fehlender Unterscheidungskraft und
Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das
angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein
geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen
Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine
beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage
zuordne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin,
mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des
DPMA vom 18. November 2009 aufzuheben.
Das Bundespatentgericht hält die Beschwerde der
Anmelderin für begründet.
Dazu das
BPatG: Grundsätzlich sei bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen
(hier: einer sloganartigen Wortfolge) von den
gleichen Anforderungen auszugehen, die auch an die
Eintragungsfähigkeit anderer Wortmarken gestellt
würden.
Die Wortfolge “SCHÜTZT WAS GUT IST”
genüge demnach den Anforderungen an die
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG für die angemeldeten Waren; sie sei aufgrund
ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig.
Ohne ergänzende Zusätze sei sie in Bezug auf die
beanspruchten Waren entgegen der Ansicht der
Markenstelle mehrdeutig und rege zum Nachdenken an.
Die Wortfolge sei für die von den beanspruchten Waren
angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar
grundsätzlich verständlich, aber durch ihre
Mehrdeutigkeit weise sie die erforderliche Eigenart
auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die
angemeldeten Waren aufgefasst zu werden....Da der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnehme, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen,
könne dem angemeldeten Slogan daher in Bezug auf die
Waren der Klassen 16 und 20 kein eindeutiger
Begriffsinhalt entnommen werden. Der Sinngehalt der
Aussage bleibe vielmehr interpretationsbedürftig.