Marken - Warenzeichen

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Eine Marke (früher Warenzeichen) gibt einem Produkt, also einer Ware oder Dienstleitung, einen Namen; damit wird dieses Produkt von anderen, an sich identischen Produkten unterscheidbar. Die Aufgabe einer Marke ist es somit, (potentielle) Käufer über die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Produkte zu informieren. Anders formuliert: die Marke sorgt dafür, dass ein bestimmets Produkt einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird.

Der Markenschutz wird grundsätzlich durch Eintragung der Marke in das Markenregister begründet. Aber auch bereits die Benutzung eines Zeichens kann zu einem Markenschutz führen. Dieser entsteht, wenn die Art der Benutzung dazu geführt hat, dass das Zeichen innerhalb der potentiellen Käuferschichten (den "beteiligten Verkehrskreisen") als Marke wahrgenommen wird und sich darüber hinaus eine gewisse Bekanntheit ("Verkehrsgeltung") erworben hat. Wann und ob die erforderliche Bekanntheit erworben wurde, ist im konkreten Fall leider oft nur schwer feststellbar.

Die eingetragene Marke genießt zunächst für 10 Jahre Schutz, die Schutzdauer ist beliebig oft verlängerbar.

Schutzvoraussetzungen

Eine Marke wird immer für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet.

Nahezu alle denkbaren Zeichen sind als Marke schutzfähig. Insbesondere Wörter, Bilder, Wort-Bild-Kombinationen, Buchstaben, Zahlen, aber auch dreidimensionale Darstellungen, Farben/Farbzusammenstellungen und sogar Hörzeichen wie z.B.
Jingles sind als Marke eintragungsfähig.

Voraussetzung ist stets, dass sich das verwendete Zeichen grafisch darstellen lässt. Hörzeichen lassen sich beispielsweise durch ihre Notenfolge darstellen, 3D-Zeichen durch ihr zweidimensionales Abbild aus verschiedenen Perspektiven.

Weitere Voraussetzung für die Eintragung ist die sogenannte abstrakte Markenfähigkeit eines Zeichens. Damit ist dessen (abstrakte) Eignung gemeint, die Produkte und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Weiterhin sind eine Reihe absoluter Schutzhindernisse zu überwinden. Beispielsweise sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurden, jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die diese Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben ("beschreibende Angabe"). Die Marke muss "als Marke funktionieren": sie darf beispielsweise nicht nur ein Wort sein, dass stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs wird in der Regel jegliche Unterscheidungskraft fehlen; sie sind deshalb ebensowenig eintragbar wie Angaben, die die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurden, lediglich beschreiben (Der BGH urteilte beispielsweise, dass dem Slogan "
Bücher für eine bessere Welt" für die Ware Bücher jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil er die Ware lediglich beschreibe. Überdies sei er deshalb freihaltebedürftig und dürfe folglich nicht eingetragen werden).

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