Nachanmeldungen, Patentanmeldungen außerhalb Deutschlands

Priorität, Prioritätsrecht
Wird innerhalb eines Jahres nach dem Anmeldetag ihrer ersten Anmeldung dieselbe Erfindung im In- oder Ausland (erneut) angemeldet, dürfen solche Anmeldungen den Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung als Priorität in Anspruch nehmen.
Für diese sogenannten Nachanmeldungen gelten nicht deren Anmeldetage, sondern der Anmeldetag der früheren Anmeldung (die in Anspruch genommene Priorität) als maßgeblich dafür, ob entgegenstehender Stand der Technik im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden darf oder nicht. In anderen Worten: im Prioritätsintervall aufgekommener oder veröffentlichter Stand der Technik kann der Nachanmeldung nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.
Das Prioritätsrecht wird durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (
PVÜ) geregelt und gilt einheitlich für alle PVÜ-Mitgliedsstaaten.

Anmeldungen im Ausland
Grundsätzlich können Patente oder dem Patent gleichstehende Schutzrechte in nahezu jedem Land der Welt angemeldet werden. In den meisten Fällen muss hierzu ein lokaler Patentanwalt eingeschaltet und eine Übersetzung der Anmeldung in die Landessprache vorgelegt werden.

Internationale Anmeldung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (
PCT) einzureichen. Eine solche internationale Anmeldung hat Wirkung für alle Mitgliedsstaaten des PCT.
Das anschließende Verfahren ist gegliedert in eine internationale und eine nationale (bzw. regionale) Phase. In der zentral gehandhabten internationalen Phase wird eine internationale Recherche (und darüber hinaus auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung) durchgeführt.
Nach einer Frist von in der Regel 30 Monaten muss die nationale Phase eingeleitet werden. Das heißt, vor den nationalen oder regionalen Ämtern derjenigen Länder (z.B. USA) oder Regionen (z.B. Europa), für die ein Patentschutz erreicht werden soll, müssen Prüfungsanträge gestellt, Gebühren bezahlt, Übersetzungen eingereicht und lokale Vertreter eingeschaltet werden.
Die verbindliche Prüfung auf Patentierbarkeit verläuft somit national bzw. regional nach dem jeweils geltendem Recht und es ist durchaus möglich, dass eine vom Amt A für patentfähig gehaltene Anmeldung vom Amt B als nicht patentierbar zurückgewiesen wird.

Europäische Anmeldung
Es ist ebenfalls möglich, eine europäische Anmeldung auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (
EPÜ) mit Wirkung für die Vertragsstaaten des EPÜ vorzunehmen. Diese ist beim Europäischen Patentamt (EPA) einzureichen.
Die europäische Anmeldung wird vom EPA zentral geprüft und zum Patent erteilt. Die Erteilung kann in einem zentralen Einspruchsverfahren vor dem EPA angefochten werden. Nach Ablauf der neunmonatigen Einspruchsfrist zerfällt das Europäische Patent in ein Bündel nationaler Rechte, die unter Umständen einer Übersetzung bedürfen, sowie national aufrechtzuerhalten, durchzusetzen und anzugreifen sind.

Was wir für Sie tun können: Gemeinsam mit Ihnen suchen und finden wir Möglichkeiten, Ihre Erfindung international effektiv und kostenbewusst zu schützen. Soweit notwendig, schalten wir namhafte und auf das Gebiet Ihrer Erfindung jeweilig spezialisierte internationale Kollegen ein.

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