Das Gebrauchsmuster - oft eine strategische Option

Patentanwalt Carlsohn Jena

Das Gebrauchsmuster gilt zu Recht als "kleines Patent", denn beide Rechte vereinen die gleichen Schutzwirkungen. Das Gebrauchsmuster ist vergleichsweise preiswert und wird schnell und relativ unkompliziert eingetragen. Im Gegensatz zum Patent handelt es sich jedoch um ein ungeprüftes Schutzrecht. Seine Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Vom Gebrauchsmusterschutz explizit ausgenommen sind (Herstellungs)Verfahren und biotechnologische Erfindungen.

Schutzvoraussetzungen

Der Gegenstand des Gebrauchsmusters muß ebenso wie derjenige eines Patents neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein.

Neuheit
Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Gut zu wissen: für das Gebrauchsmuster gilt ein von dem des Patents abweichender Neuheitsbegriff: zunächst gehören zum Stand der Technik hier wie dort alle schriftlichen vorveröffentlichten Beschreibungen des Erfindungsgegenstands. Insbesondere mündliche Vorbeschreibungen zählen jedoch beim Gebrauchsmuster (anders als beim Patent) nicht zum Stand der Technik.
Außerdem darf die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht
im Inland öffentlich benutzt worden sein. Mit anderen Worten: die Schutzfähigkeit einer Erfindung als Gebrauchsmuster bleibt von deren Vorbenutzung im Ausland unberührt. Zudem gilt für das Gebrauchsmuster eine Neuheitsschonfrist: danach bleibt die eigene Benutzung oder Beschreibung der Erfindung generell außer Betracht, soweit sie innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Anmeldung zum Gebrauchsmuster erfolgt ist.

Erfinderischer Schritt
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters muss nicht nur neu sein, sondern darüber hinaus auf einem "erfinderisches Schritt" beruhen. Die sprachliche Differenzierung zu der für das Patent notwendigen erfinderischen Tätigkeit impliziert, dass der "erfinderische Schritt" beim Gebrauchsmuster geringer ausfallen darf als beim Patent. Die Gerichte halten diese Unterscheidung jedoch kaum aufrecht, sondern stellen bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters nahezu die gleichen Anforderungen an die "Erfindungshöhe" wie bei einem Patent.

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