Einspruchsverfahren/Nichtigkeitsverfahren

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann jedermann Einspruch gegen das Patent erheben. Die zulässigen Einspruchsgründe sind im Patentgesetz abschließend geregelt und umfassen unter anderem die fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit des Patentes. Der Einspruch muss die Gründe angeben, auf die er gestützt wird und ist an das DPMA zu richten. Dort entscheidet eine Einspruchsabteilung durch Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann das Patent durch eine beim
Bundspatentgericht einzureichende Nichtigkeitsklage angegriffen werden.

Was wir für Sie tun können: Wir verteidigen Ihr Patent unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Angriffe Dritter. Wir formulieren für Sie die auf die Zurückweisung des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage zielenden notwendigen Anträge und Begründungen und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung.
Umgekehrt prüfen wir alle Mittel und Wege, ein Patent, das Ihnen im Rahmen einer Abmahnung oder gar Verletzungsklage entgegengehalten wird, zu Fall zu bringen.

zurück weiter

Patentierungsvoraussetzungen
Patentanmeldung
Patentprüfungsverfahren
Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren
Nachanmeldungen, europäische und internationale Anmeldungen
Patentverletzung