Widerspruchsverfahren

Mit Veröffentlichung der Eintragung der Marke beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, während derer Inhaber identischer oder ähnlicher älterer (kollidierender) Rechte gegen die Eintragung Widerspruch erheben können. Der Widerspruch gegen die Eintragung ist an das Patentamt zu richten; dieses entscheidet über den Widerspruch. Sieht das Patentamt die Gefahr von Verwechslungen, das heißt besteht zwischen der eingetragenen Marke und der Widerspruchsmarke im Hinblick auf die Markenähnlichkeit und auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht.

Gegen den Löschungsbeschluß sind die Erinnerung bzw. die Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) gegeben.

Wichtig: Der Inhaber einer älteren Marke muss gegen jüngere Marken, die in seine Rechte eingreifen, selbst tätig werden. Deshalb ist für Markeninhaber die ständige Überwachung der aktuellen Eintragungsverfahren notwendig.

Was wir für Sie tun können: Wir verteidigen Ihre Marke unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Angriffe Dritter. Wir formulieren für Sie die auf die Zurückweisung des Widerspruchs zielenden notwendigen Anträge und Begründungen und vertreten Sie vor dem Patentamt bzw. Patentgericht.
Umgekehrt überwachen wir für Sie die Markenregister auf relevante Neueintragungen, beurteilen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und setzen alles daran, jüngere Marken, die den Ruf Ihrer Marke ausnutzen könnten, zu Fall zu bringen.

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