Markenverletzung

Wer im geschäftlichen Verkehr ein zu einer eingetragenen Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, kann von dem Inhaber der Marke wegen Markenverletzung in Anspruch genommen werden.

Maßgeblich bei der Beurteilung, ob ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand vorliegt, ist die sogenannte Verwechslungsgefahr: ein jüngeres Zeichen kann nur dann eine ältere Marke beeinträchtigen, wenn die Gefahr besteht, dass die maßgeblichen Käuferkreise beide Zeichen verwechseln und sie die Zeichen deshalb nicht sicher dem "richtigen" Unternehmen zuordnen. Je bekannter die eingetragene Marke ist, umso höher ist ihre Kennzeichnungskraft. Das heißt, im Extremfall kann auch die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für nur entfernt ähnliche oder sogar unähnliche Produkte untersagt werden.

Die Durchsetzung erfolgt im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten, in besonders dringlichen Fällen auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Was wir für Sie tun können: Wir beraten Sie bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Marken und helfen Ihnen, wenn Ihnen von anderen mit Markenrechten gedroht wird. Sollte im Wege der Klage der Gang zum Landgericht notwendig werden, schalten wir erfahrene, auf Markenrechtsverletzungen spezialisierte Rechtsanwaltskollegen ein.

zurück

Marke, Schutzvoraussetzungen
Eintragungsverfahren
Widerspruchsverfahren
Markenschutz im Ausland
Markenverletzung